Ein guter Tag für Transparenz: Die Klage der CDU auf Rückerstattung bereits gezahlter Strafen für illegale Parteispenden in der Mauss-Affäre wurde gestern vom Berliner Verwaltungsgericht abgewiesen. Es geht um Spenden, die der Geheimagent Werner Mauss jahrelang über Strohleute an die rheinland-pfälzische CDU geschleust hatte.
Zunächst hatte die CDU den Strafbescheid akzeptiert und 234.000 Euro an die Bundeskasse überwiesen: 56.000 Euro unrechtmäßige Spenden und 168.000 Euro Strafe, die dafür fällig waren. Doch dann änderte sie ihre Meinung und forderte die gesamte Summe zurück. Begründung: Es gäbe neue Beweise zu ihren Gunsten.
„Neue Beweise“ entpuppen sich als Luftnummern
Die Erörterung vor Gericht ließ von den "neuen Beweisen" nicht viel übrig. Die meisten Dokumente waren altbekannt und zeigten lediglich, dass Mauss als Geheimagent über behördlich genehmigte Tarnidentitäten verfügt. Deren Namen sind schon seit Jahren öffentlich bekannt. Als neues Beweisstück blieb nur eine schriftliche Aussage von Mauss vom Juli letzten Jahres, die belegen sollte, dass es sich bei den Spenden nicht um Auslandsspenden gehandelt habe.
Laut Gesetz dürfen Deutsche nur auf direktem Weg aus Auslandsvermögen spenden, nicht geschleust über Dritte. Strohmannspenden allerdings sind grundsätzlich illegal – egal, ob das Geld aus dem In- oder Ausland stammt.
Geld von deutschen Konten an Strohmann übergeben
Das Geld stamme nicht aus seiner panamesischen Firma „Nolilane“, die in mehreren Spendenbetreffs auftaucht, hatte Mauss vergangenes Jahr erklärt. Vielmehr habe er es selbst von seinen deutschen Bankkonten abgehoben und seinem Anwalt übergeben mit dem Auftrag, an die CDU zu spenden. Das hatte der Anwalt dann auch getan – mal unter eigenem Namen, mal unter dem seiner Kanzleipartnerin, mal unter dem Namen der Kanzlei.
Bei einer dreistündigen Vernehmung durch die Bundestagsverwaltung, die nur kurz vor dieser schriftlichen Einlassung stattfand, hatte Mauss nichts davon gesagt. Die sich aufdrängende Frage, ob Mauss glaubwürdig sei, vertiefte das Gericht nicht weiter. Denn, so die Richterin: Auch wenn man annimmt, dass Mauss die Wahrheit sagt, ändert das nichts daran, dass es sich um Strohmannspenden handelt. Und die sind: Illegal.
„Der Strohmann gehört zum Tarnkonzept“
Die CDU behauptete nun weiterhin, im Fall Mauss seien Strohmannspenden nicht illegal, weil er sich als Geheimagent habe tarnen müssen. Der Strohmann sei Teil eines Tarnkonzepts, auf das Mauss angewiesen sei, um sein „Grundrecht auf Parteispende“ auszuüben.
Mauss hat allerdings parallel zu seinen Strohmannspenden auch direkt über eine seiner Tarnidentitäten an die CDU gespendet, nach eigener Aussage schon seit 1969. Und die Bundestagsverwaltung hat diese Spenden über das Pseudynom Richard Nelson stets durchgewunken, weil dieses Pseudonym eben Teil des besonderen, behördlich genehmigten Schutzes sei, den Mauss genießt. Partei- und behördenintern sei klar gewesen, dass die Nelson-Spenden von Mauss kämen, damit sei der Spender in diesen Fällen hinreichend identifiziert.
Wir sehen diese Praxis kritisch. Denn im Parteienrecht geht Transparenz vor Geheimhaltungsinteressen. Und gerade bei Parteispenden von Geheimdienstlern muss man sehr genau hinschauen – nicht nur partei- und behördenintern, sondern öffentlich. Die Geheimdienste sollen von der Politik kontrolliert werden, und Spenden dürfen diese Kontrolle nicht korrumpieren.
„Herr Mauss existiert nicht als zwei physische Personen“
Die Richterin wies lediglich darauf hin, dass Mauss mit seinen Tarnidentitäten Wege offenstanden, Parteispenden zu tätigen. Diese Möglichkeit habe er ja auch genutzt. Und weiter: Falls ihm der Tarnnamen-Schutz nicht ausreichend erscheine, stand und stehe es ihm auch offen, gar nicht an Parteien zu spenden.
Die Einschaltung eines Strohmanns aber – ob in Form einer natürlichen Person oder einer juristischen Person wie der Kanzlei – stehe im klaren Widerspruch zu den Regelungen des Parteiengesetzes, die anonyme Spenden und die „Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten“ untersagen. Herr Mauss sei ein solcher „nicht genannter Dritter“ - eine Person, die sich von der Person des Anwalts unterscheide. „Herr Mauss existiert nicht gleichzeitig als zwei physisch existente Personen“ erklärte sie dem Münchner Strafrechtsprofessor Saliger, der die CDU vertrat, mit Engelsgeduld die Grundbegriffe.
CDU sollte sich die Berufung sparen
Entsprechend lautet der Gerichtsbeschluss: Der Strafbescheid, den die CDU anfocht, wäre wegen Mauss‘ nachträglicher Aussage nicht anders ausgefallen. Die Spenden waren illegal, die Strafen rechtmäßig. Eine Berufung lässt das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils aber zu.
Wir finden: Ein gutes Urteil, das das öffentliche Recht auf Transparenz bei Parteispenden erneut klarstellt und stärkt. Die Berufung sollte die CDU sich, der Justiz und allen, die sie mit ihrem Wunsch nach "legalen Strohmannspenden" schon beansprucht hat, ersparen.
Auch bei der AfD wird man das Urteil vermutlich aufmerksam studieren. Denn auch die AfD versucht derzeit auf gerichtlichem Weg, illegale Strohmann-Spenden an sie nachträglich zu "legalisieren". Die erste Verhandlung soll im Dezember stattfinden. Zeit genug für die AfD, um ihre überflüssige Klage zurückzuziehen.
Bleiben Sie informiert über Lobbyismus.
Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter.
Datenschutzhinweis: Wir verarbeiten Ihre Daten auf der Grundlage der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 1). Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Zur Datenschutzerklärung.