Aus der Lobbywelt

Klage gegen EnBW wegen WM-Tickets

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat Anklage wegen Vorteilsgewährung gegen den EnBW-Chef, Utz Claasen, erhoben. Claasen habe an Weihnachten sechs Mitgliedern der baden-württembergischen Landesregierung und einem Staatssekretär der Bundesregierung WM-Tickets im Wert von über 2000 Euro geschickt, zusammen mit handschriftlichen persönlichen Wünschen und dem Dank für die gute Zusammenarbeit. Landeswirtschaftsminister Ernst Pfister (FDP) und der Staatssekretär hätten […]
von 19. Juli 2006

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat Anklage wegen Vorteilsgewährung gegen den EnBW-Chef, Utz Claasen, erhoben. Claasen habe an Weihnachten sechs Mitgliedern der baden-württembergischen Landesregierung und einem Staatssekretär der Bundesregierung WM-Tickets im Wert von über 2000 Euro geschickt, zusammen mit handschriftlichen persönlichen Wünschen und dem Dank für die gute Zusammenarbeit. Landeswirtschaftsminister Ernst Pfister (FDP) und der Staatssekretär hätten das Angebot akzeptiert. Das Verfahren gegen sie soll gegen eine Geldauflage eingestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft sieht den Fall so:

„Die dienstlichen Aufgaben und Tätigkeiten dieser sieben Gutscheinempfänger weisen jeweils Berührungspunkte mit Relevanz für den Geschäftsbereich der EnBW auf. Nach der Bewertung der Staatsanwaltschaft kam es Prof. Dr. Claassen mit seiner persönlichen Ansprache und der Zuwendung darauf an, sich für die Berücksichtigung der Belange des Konzerns erkenntlich zu zeigen, das bestehende Verhältnis zu pflegen oder zu verbessern und auch für die Zukunft die nützlichen Kontakte aufrechtzuerhalten, um so die Interessen des Unternehmens direkt bei der jeweiligen Behördenspitze einbringen zu können.“

EnBW kritisiert die Vorwürfe in einer Stellungnahme als „haltlos und absurd“:

„Noch vor kurzem hat [baden-württembergische] Justizminister Goll auf eine parlamentarische Anfrage öffentlich erklärt, dass es zu den dienstlichen Aufgaben eines Regierungsmitglieds gehöre, das Land auch bei Sportveranstaltungen zu repräsentieren. Dies sei strafrechtlich unproblematisch, selbst wenn die Freikarten von einem Sponsor kämen.“

Allerdings sind die rechtlichen Vorschriften eigentlich klar. Vorteilsgewährung nach § 333 Strafgesetzbuch wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Staatsanwaltschaft schreibt in ihrer Presse-Erklärung dazu:

„Seit der Gesetzesänderung durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13.08.1997 stellen die Straftatbestände der Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme nicht mehr auf eine konkrete Diensthandlung ab, sondern lassen einen Zusammenhang mit der Dienstausübung genügen. Für die Strafbarkeit reicht es aus, wenn der Vorteil von dem Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird oder eine solche Verknüpfung nach der Vorstellung des Vorteilsgebers oder Vorteilsnehmers hergestellt werden soll. Erfasst werden bereits Zuwendungen zur „Klimapflege“, die auf das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers im Hinblick auf dessen dienstlichen Aufgabenbereich abzielen.“

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