Lobby-Fußspur

Von Union abgelehnt: Vorschlag des Justizministeriums für einen Lobby-Fußabdruck

Beinahe scheiterten die Verhandlungen zur Einführung eines Lobbyregisters an der Frage, wie transparent der Gesetzgebungsprozess selbst werden soll. Das Justizministerium hat dafür einen bisher unveröffentlichten Formulierungsvorschlag gemacht. So würde sichtbar werden, welche Lobbyist:innen auf welche Weise an der Formulierung von Gesetzen in den Ministerien beteiligt waren. CDU/CSU und Kanzleramt lehnten diese wichtige Ergänzung des Lobbyregisters bisher strikt ab. Wir veröffentlichen hier den Vorschlag des Justizministeriums und fordern die Union auf, ihren Widerstand gegen einen solchen Lobby-Fußabdruck aufzugeben.
von 9. März 2021

Beinahe scheiterten die Verhandlungen zur Einführung eines Lobbyregisters an der Frage, wie transparent der Gesetzgebungsprozess selbst werden soll. Das Justizministerium hat dafür einen Formulierungsvorschlag gemacht. So würde sichtbar werden, welche Lobbyist:innen auf welche Weise an der Formulierung von Gesetzen in den Ministerien beteiligt waren. CDU/CSU und Kanzleramt lehnten diese wichtige Ergänzung des Lobbyregisters bisher strikt ab. Wir veröffentlichen hier den Vorschlag des Justizministeriums und fordern die Union auf, ihren Widerstand gegen einen solchen Lobby-Fußabdruck aufzugeben.

Kapitel 2: Exekutiver Fußabdruck

§ 7 Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel dient der transparenten Darlegung der Einflüsse Dritter, die im
Rahmen der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben und Erstellung von
Gesetzesentwürfen durch die Bundesregierung zu verzeichnen sind (exekutiver
Fußabdruck).
(2)  Dritte sind Personen und Organisationen außerhalb der Bundesregierung, der
Bundesministerien und nachgeordneten Behörden.

§ 8 Transparente Beteiligung Dritter an der Erstellung von Gesetzesentwürfen
(3) Zur Abbildung der Einflüsse Dritter im Sinne des § 6 ist Folgendes in der
Begründung eines Gesetzesentwurfes anzugeben:
1. Die Interessenslagen und Wirkungszusammenhänge sowie die in dem Entwurf
vorgenommenen Interessensabwägungen,
2. Die Auflistung der in der Entwurfsphase genutzten Vorarbeiten und Stellungnahmen
Dritter, soweit auf diese im Entwurf zurückgegriffen wurde,
3. Die Beteiligung Dritter im Rahmen von Anhörungen, Arbeitsgruppen oder in
sonstiger Form,
4. Dienstleistungen Dritter, die in den Entwurf eingeflossen sind oder Grundlage eines
Entwurfs wurden, sowie Mitarbeit Dritter am Gesetzentwurf,
5. Die Auflistung der im Rahmen der Verbändebeteiligung und darüber hinaus
eingegangenen Stellungnahmen.
(4) Eine Beteiligung von nach Kapitel 1 eintragungspflichtigen Dritten im Rahmen
der Erstellung von und Anhörungen zu Gesetzesentwürfen soll nur erfolgen, wenn die
Eintragung ins Lobbyregister erfolgt ist, nicht unter Berufung auf § 3 Absatz 2
unvollständig ist und die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ enthält.
(5) Die Bundesregierung gibt sich im Rahmen ihrer Geschäftsordnungshoheit die zur
Umsetzung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Regelungen.

§ 9 Veröffentlichung von Stellungnahmen und Kontakten der Bundesregierung
(1) Die im Rahmen der Erstellung von Gesetzesentwürfen eingegangenen Stellungnahmen sind
maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion öffentlich zugänglich bereitzustellen.(2) Auf einen Gesetzentwurf bezogene, dienstlich veranlasste Kontakte mit Dritten oder
Veranstaltungsbesuche werden maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht.
Diese Angaben erfolgen unterhalb der Ebene der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
nur unter Nennung der Arbeitseinheit.
(3) Die Bundesregierung gibt sich im Rahmen ihrer Geschäftsordnungshoheit die zur
Umsetzung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Regelungen.

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