Die Neuregelung von Abgeordneten Nebeneinkünften war mehr als überfällig. Immer wieder hatten wir in der Vergangenheit die unzureichende bisherige Regelung kritisiert. Gestern (14.4.11) hat nun die Rechtstellungskommission des Bundestages eine Neuregelung beschlossen, die Nebeneinkünfte von Abgeordneten über 10.000 Euro pro Jahr besser sichtbar macht. Dieser Verbesserung steht aber eine skandalöse neue Transparenzlücke gegenüber: Einkünfte unter 10.000 Euro müssen überhaupt nicht mehr bekannt gegeben werden, auch wenn sie in der Summe aus verschiedenen Aufträgen erhebliche Beträge ausmachen und durchaus eine finanzielle Abhängigkeit von einer bestimmten Branche bedeuten können.
Auch die Deckelung der Offenlegungspflicht bei 150.000 Euro ist unverständlich, wenn auch eine große Verbesserung gegenüber der bisherigen Deckelung bei 7.000 Euro. Wir bemängeln außerdem, dass die bestehenden Schlupflöcher für Anwält/-innen und Unternehmensberater/-innen unangetastet bleiben. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht aufgegebene Einbeziehung der Sozietätsanwälte in die Transparenzregeln steht weiterhin aus.
Bleiben in Zukunft unerkannt: Vortrags- und Beratungstätigkeiten mit Einzelwerten unter 10.000 Euro
Bisher müssen die Parlamentarier/- innen lediglich in drei Stufen, von denen die dritte bei „über 7000 Euro“ endet, angeben, was sie neben ihrem Mandat verdienen. Nach dem neuen Modell sollen Abgeordnete ihre Nebeneinkünfte ab einer Höhe von 10.000 Euro jährlich in sieben Schritten bis 150.000 Euro erklären. Allerdings ist uns schleierhaft, warum nun unterhalb von 10.000 Euro neue Transparenzlücken gerissen werden sollen. Da die Schwelle nicht für die Summe aller Nebeneinnahmen, sondern für jede Nebentätigkeit einzeln gilt, kann leicht der Fall eintreten, dass hohe Nebeneinkünfte, die sich aus vielen Einzelbezügen unterhalb der Schwelle von 10.000 Euro zusammen setzten, nicht mehr offenlegungspflichtig wären.
Beispiel: Vortragsreihe für je 9.000 Euro für die Versicherungsbranche
Es ist denkbar, dass ein Abgeordneter im Jahr zehn Vorträge oder Beratungsaufträge für jeweils 9.000 Euro von verschiedenen Unternehmen annimmt, beispielsweise aus der Versicherungswirtschaft. Er verdient also nicht nur 90.000 Euro neben seinem Mandat, ohne sie offenlegen zu müssen – er ist auch noch für eine bestimmte Branche tätig, ohne dass dies nach den neuen Regeln offenlegungspflichtig wäre. Ein Blick auf die Nebentätigkeiten von beispielsweise Peer Steinbrück oder Guido Westerwelle (vor seiner Ministertätigkeit) zeigt, dass ein solches Szenario nicht unwahrscheinlich ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben ein Recht zu erfahren, welchen Tätigkeiten ihre Abgeordneten neben ihrem Mandat nachgehen. Sie müssen beurteilen können, ob sie sich in Interessenkonflikte begeben und auch, ob ihre Abgeordnetentätigkeit tatsächlich im Mittelpunkt steht, wie es das Abgeordnetengesetz verlangt. Dafür sind feinere Stufen für Tätigkeiten auch unterhalb von 10.000 Euro notwendig.
Deckelung bei 150.000 Euro bevorteilt Großverdiener
Auch die Deckelung der Offenlegungspflicht über 150.000 Euro ist nicht einzusehen. Es ist doch absurd, dass Aufträge über diesem Betrag weniger transparent sein sollen als darunter. Wenn es denn Nebentätigkeiten mit derartig hohen Einnahmen gibt, sollen sie auch in ihrer konkreten Größenordnung genannt werden.
Immer noch unerledigt: Regelung für Anwälte
Schließlich fordern wir den Bundestag auf, endlich auch die Schlupflöcher für Anwält/-innen und Unternehmensberater/-innen zu schließen. Beide Berufsgruppen können durchaus in Interessenkonflikte geraten, wenn sie für eine Branche tätig sind, über deren Regulierung sie als Abgeordnete zugleich zu entscheiden haben. Hinzu kommt, dass größere Kanzleien heute zunehmend auch Lobbytätigkeiten übernehmen. Nach wie vor müssen Anwält/-innen und Unternehmensberater/-innen nicht einmal Angaben zur Branche machen, aus der ihre Mandantinnen und Mandanten kommen. Dabei sehen die Verhaltensregeln für Abgeordnete dies eigentlich vor, es wird in der Praxis aber bisher nicht eingefordert. Wer als Gesellschafter oder Partner in einer größeren Sozietät tätig ist, muss nicht einmal die gängigen Angaben – Stufen pro anonymisiertem Mandant – machen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dem Bundestag bereits im September 2009 aufgetragen, Sozietäts-Anwälte den gleichen Transparenzpflichten zu unterwerfen wie andere Anwält/-innen auch. Der Bundestag muss hier endlich seine Hausaufgaben erledigen.
Zur Kritik an der bisherigen Regelung haben wir 2009 haben wir eine Studie über die Nebeneinkünfte von Abgeordneten veröffentlicht.
Unsere heutige Pressemeldung zur Neuregelung der Nebeneinkünfte gibt es hier (pdf). Allerdings bewerten wir nach näherer Betrachtung die Transparenzlücke durch die mangelnden Offenlegungspflichten unter 10.000 Euro als so schwerwiegenden Mangel, dass wir die Reform in dieser Form klar ablehnen. Dies geht aus unserer Pressemitteilung von heute morgen noch nicht in dieser Deutlichkeit hervor.
Bleiben Sie informiert über Lobbyismus.
Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter.
Datenschutzhinweis: Wir verarbeiten Ihre Daten auf der Grundlage der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Art. 6 Abs. 1). Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Zur Datenschutzerklärung.